Rz. 86

Der Vollmachtgeber kann vom Bevollmächtigten gem. § 667 BGB alle Sachen herausverlangen, die er in Ausführung des Auftrags erlangt hat.

 

Rz. 87

 

Beispiel

Der Bevollmächtigte hat den gebrechlichen Vollmachtgeber bei sich in seiner Wohnung aufgenommen und auf dessen Kosten ein Krankenbett angeschafft. Nach dem Tod des Vollmachtgebers können die Erben die Herausgabe des Krankenbetts verlangen.

 

Rz. 88

Hat sich der Bevollmächtigte in Ausübung der Vollmacht selbst Sachen übereignet, steht dem Vollmachtgeber bzw. seinen Erben zumindest ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812 ff. BGB zu.

 

Rz. 89

 

Beispiel

Der Bevollmächtigte B ist mit einer notariellen Vorsorgevollmacht ausgestattet, die ihm auch Geschäfte mit sich selbst erlaubt. Er nutzt diese Vollmacht, indem er das Haus des Vollmachtgebers auf sich überträgt.

 

Rz. 90

Auch, wenn das Insichgeschäft erkennbar sittenwidrig war, erstreckt sich die Nichtigkeit nicht automatisch auf das Verfügungsgeschäft. Es wäre insoweit falsch, einen Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB geltend zu machen.

 

Rz. 91

Anders liegt der Fall, wenn der Bevollmächtigte vorträgt, der Vollmachtgeber habe ihm die Sache persönlich übereignet, und sich später herausstellt, dass der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig war. Dann ist auch das Verfügungsgeschäft unwirksam. Im Falle einer Grundstücksübertragung besteht dann ein unmittelbarer Anspruch auf Grundbuchberichtigung.[48]

[48] Vgl. Krug, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, § 10 Rn 95 ff.

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