Rz. 82

An Sachen, die der Bevollmächtigte im Besitz hat, kann der Vollmachtgeber nach folgenden Anspruchsgrundlagen die Herausgabe verlangen:

Sind dem Bevollmächtigten Sachen zur Ausführung des Auftrags überlassen worden, sind diese gem. § 667 BGB herauszugeben.[47] Außerdem steht dem Vollmachtgeber der Eigentumsanspruch aus § 985 BGB zur Seite.

 

Rz. 83

Soweit der Bevollmächtigte gegenüber den Erben des Vollmachtgebers sein Recht zum Besitz aus einem nicht bestehenden Erbrecht ableitet, sind Ansprüche gegen ihn als Erbschaftsbesitzer gem. §§ 2018 ff. BGB zu prüfen. In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Bevollmächtigte ihre Nähe zum Vollmachtgeber nutzen, um ihn zu letztwilligen Verfügungen zu veranlassen, deren Wirksamkeit fraglich ist.

 

Rz. 84

 

Beispiel

Der Bevollmächtigte verweigert die Herausgabe des Pkw des verstorbenen Vollmachtgebers mit der Begründung, der Pkw sei ihm vermacht worden. Zum Nachweis legt er ein kaum leserliches eigenhändiges Testament vor, das aufgrund der nachgewiesenen Testierunfähigkeit des Vollmachtgebers unwirksam ist.

 

Rz. 85

Überaus häufig ist auch der Fall, dass der Bevollmächtigte Wertsachen des Vollmachtgebers an sich nimmt, wenn dieser ins Heim zieht. Ob dies nur zur sichernden Verwahrung erfolgte oder eine Handschenkung des Vollmachtgebers war, die der Bevollmächtigte sich selbst erfüllen durfte, damit verbunden war, ist im Nachhinein oft streitig.

[47] BGHZ 11, 37, 43.

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