Rz. 65
Die Neuregelung des § 178 HGB zur Liquidation der KG hat jetzt folgenden Wortlaut:
§ 144 Absatz 1 findet auf die Kommanditisten keine Anwendung“.
Rz. 66
§ 178 HGB trifft entsprechend einer Empfehlung des 71 DJT[105] (und anders als § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 146 Abs. 1 S. 1 HGB alt, wonach auch sämtliche Kommanditisten zu Liquidatoren berufen waren) die Vorgabe, dass bei der Liquidation einer KG – abweichend von § 144 Abs. 1 HGB – nur die Komplementäre als Liquidatoren berufen sind.
Dies hat insbesondere für die personengleiche GmbH & Co. KG Bedeutung.[106]
Beachte:
Abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 161 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 3 HGB zulässig.[107]
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