Rz. 45

Die Neufassung des § 172 HGB zum Umfang der Kommanditistenhaftung hat jetzt folgenden Wortlaut:

 

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Haftsumme[77] eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Haftsumme[78] können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der Haftsumme[79] herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinne der §§ 253 Absatz 6 Satz 2 und 268 Absatz 8[80] nicht zu berücksichtigen.

(5)[81] Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

 

Rz. 46

Die Änderungen von § 172 HGB vollziehen – bis auf die Aufhebung von Abs. 5 alt – die terminologische Unterscheidung zwischen "Pflichteinlage" und "Haftsumme" nach, wovon Abs. 3 sowie Abs. 4 S. 1 und Abs. 6 S. 1 allerdings ausgenommen werden, "um den Regelungszusammenhang mit der haftungsbefreienden Wirkung des § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB erkennbar zu lassen".[82]

[77] Vormals: "Einlage".
[78] Vormals: "Einlage".
[79] Vormals: "geleistete Einlage".
[80] Vormals: "im Sinn des § 268 Abs. 8".
[81] Vormals: Absatz 6.
[82] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 256.

I. § 172 Abs. 1 und 2 HGB – "Haftsumme" statt "Einlage"

 

Rz. 47

Die Änderungen stellen klar, "dass es sich bei der ,Einlage‘ im Sinne dieser Vorschrift um die Haftsumme handelt".[83]

[83] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 257.

II. § 172 Abs. 4 S. 2 HGB – "Haftsumme" statt "geleistete Einlage"

 

Rz. 48

Eine Rückzahlung der Einlage bewirkt nach § 172 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB das Wiederaufleben der persönlichen Haftung des Kommanditisten. § 172 Abs. 4 S. 2 HGB korrespondiert mit § 169 Abs. 1 HGB – "regelt aber zwingend die Haftung im Außenverhältnis".[84]

Die Änderung stellt klar, dass es sich bei der "geleisteten Einlage" um die "Haftsumme" handelt.

 

Rz. 49

§ 172 Abs. 4 S. 2 HGB erläutert die Haftungsbestimmung des § 172 Abs. 4 S. 1 HGB,[85] wonach – soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird – sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt (gesetzliche Fiktion): Für den Fall, dass die Gesellschafter – entgegen § 169 Abs. 1 HGB – Gewinne auskehren, fließen dem Kommanditisten aus dem Vermögen der KG Leistungen zu, die das Gesellschaftsvermögen mindern. Insoweit fingiert § 172 Abs. 4 S. 2 HGB, dass die Einlage den Gesellschaftsgläubigern gegenüber nicht als geleistet gilt (mit korrespondierendem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 171 Abs. 1 HGB),

soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert ist, oder
soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird.[86]

Infolgedessen sind nur solche Gewinnentnahmen haftungsunschädlich, "die nicht auf Kosten des zur Deckung der Haftsumme erforderlichen Kapitalkontos gehen".[87]

[84] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 257.
[85] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 257.
[86] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 257.
[87] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 257.

III. § 172 Abs. 4 S. 3 HGB – Verweis auf "§§ 253 Abs. 6 S. 2 und 268 Abs. 8" statt bloß auf "§ 268 Abs. 8 HGB"

 

Rz. 50

§ 172 Abs. 4 S. 3 HGB nimmt nunmehr sowohl

(wie bisher) die in § 268 Abs. 8 HGB bezeichneten Bilanzposten (weil die dort genannten Aktivposten teilweise einer besonderen bilanzrechtlichen Ausschüttungssperre unterliegen und deshalb nicht den Spielraum für Gewinnentnahmen im Rahmen von § 172 Abs. 4 S. 2 HGB erhöhen dürfen)[88] als auch
Beträge nach § 253 Abs. 6 S. 2 HGB (die gleichermaßen einer besonderen bilanzrechtlichen Ausschüttungssperre unterliegen)

von der Berechnung der in § 172 Abs. 4 S. 2 HGB angelegten Ausschüttungssperre aus.

[88] Vgl. MüKo-HGB/K. Schmidt, § 172 Rn 81.

IV. Aufhebung des Haftungsprivilegs nach § 172 Abs. 5 HGB alt

 

Rz. 51

Das überschießende und nach Ansicht des Gesetzgebers nicht zu rechtfertigende Haftungsprivileg für den Kommanditisten[89] (im guten Glauben errichtete Bilanz und gutgläubiger Bezug des Scheingewinns) nach § 172 Abs. 5 HGB alt[90] (Einschränkung des Wiederauflebens der Außenhaftung) wurde aufgehoben. Das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung bestimmt sich somit künftig allein nach § 172 Abs. ...

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