Rz. 57

Erhält ein Miterbe alle oder mehrere Wirtschaftsgüter des Nachlasses gegen Leistung einer Abfindung an die übrigen Miterben, ist die Abfindung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte der Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Für die Aufteilung der Anschaffungskosten ist einer nach außen hin erkennbaren Zuordnung durch die Erben zu folgen, soweit die Aufteilung nicht zu einer unangemessenen wertmäßigen Berücksichtigung der einzelnen Wirtschaftsgüter führt.[57] Gleiches gilt, wenn im Rahmen der Erbauseinandersetzung mehrere Miterben einen Nachlassgegenstand gegen Abfindungszahlungen erhalten.[58]

[57] BMF-Schreiben v. 11.1.2006, BStBl I 2006, 253, Rn 28.
[58] BMF-Schreiben v. 11.1.2006, BStBl I 2006, 253, Rn 29.

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