Rz. 71
Wird ein Miterbe mit einem Vorausvermächtnis i.S.d. § 2150 BGB bedacht, hat er – ebenso wie ein nicht zu den Miterben gehörender Vermächtnisnehmer – (lediglich) einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft. Die ihm durch das Vorausvermächtnis zugewandten Vermögensgegenstände des Erblassers erwirbt er daher nicht unmittelbar vom Erblasser, sondern von der Erbengemeinschaft. Rechtsvorgänger i.S.d. § 11d Abs. 1 EStDV des Vorausvermächtnisnehmers ist bei einem Wirtschaftsgut des Privatvermögens (z.B. fremdvermietete Immobilie) nicht der Erblasser, sondern die Erbengemeinschaft.[68] Er führt also die von der Erbengemeinschaft bis dahin vorgenommene Abschreibung fort.
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