Rz. 68

Zahlungen des Erben an Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte gelten nicht als "Abfindung", sondern als Erfüllung privater Verbindlichkeiten durch Geldleistungen. Entsprechend stellt deren Erfüllung kein Entgelt für den Erwerb des Erbteils dar und führt daher nicht zu Anschaffungskosten.[66] Zinsen, die im Rahmen der Finanzierung zur Begleichung dieser Verbindlichkeiten anfallen, können (entsprechend) nicht als Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG abgesetzt werden.

 

Rz. 69

Das Vermächtnis stellt entsprechend beim Begünstigten einen einkommensteuerlich unentgeltlichen Erwerb dar. Erhält der Vermächtnisnehmer also eine vermietete Immobilie, führt er gem. § 11d Abs. 1 EStDV – wie ein Erbe auch – die Abschreibung des Rechtsvorgängers, mithin die vom Alleinerben oder von der Erbengemeinschaft vorgenommene Abschreibung, fort.

 

Rz. 70

Ein Vermächtnis kann dann zu einem Veräußerungserlös des beschwerten Erben oder der beschwerten Miterben und zu Anschaffungskosten des Vermächtnisnehmers führen, wenn der Vermächtnisnehmer für den Erwerb des vermachten Gegenstandes eine Gegenleistung zu erbringen hat.[67]

[67] BMF-Schreiben v. 11.1.2006, BStBl I 2006, 253, Rn 63.

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