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Grundstückserwerbe des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners sind gem. § 3 Nr. 3 S. 2 GrEStG steuerfrei, wenn er mit den Erben seines verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat (Gütergemeinschaft i.S.d. §§ 1415 ff. BGB) oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Im letzteren Fall beschränkt sich der Anwendungsbereich dieser auf den Zugewinnausgleich im Todesfall bezogenen Regelungen auf die güterrechtliche Lösung im Sinne des § 1371 Abs. 2 BGB. Erfolgt hingegen der Zugewinnausgleich des Ehegatten/Lebenspartners im Wege der erbrechtlichen Lösung, § 1371 Abs. 1 BGB, ist der Erwerb eines Grundstücks durch den überlebenden Ehegatten zur Teilung des Nachlasses nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 3 Nr. 2 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. Ist der überlebende Ehegatte/Lebenspartner Miterbe seines verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners, greift bereits die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG.

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