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Die grundsätzliche Unbeachtlichkeit der Teilungsanordnung für die Erbschaftbesteuerung gilt nicht, wenn eine Teilungsanordnung mit Erbquotenbestimmung vorliegt. Auch in diesem Fall sind die Teilungsanordnungen selbst zwar erbschaftsteuerrechtlich unbeachtlich,[18] die sich daraus ergebende Erbquote ist für die Besteuerung allerdings konstitutiv.[19] Hat ein Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung bestimmte einzelne Vermögensgegenstände oder Gruppen unterschiedlichen Beteiligten zugewiesen, kann sich hieraus eine Erbeinsetzung ergeben, insbesondere, wenn die auf diese Weise verteilten Gegenstände den Nachlass weitestgehend erschöpfen und eine Wertausgleichung zwischen den Miterben nicht angeordnet ist. Die Testamentsauslegung i.S.d. § 133 BGB geht der Zweifelsregelung des § 2087 Abs. 2 BGB vor. Die Erbanteile richten sich nach dem Verkehrswert der durch die Teilungsanordnungen zugewiesenen Nachlassgegenstände im Verhältnis zum Verkehrswert des Nachlasses.[20]

[18] R E 3.1 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019.
[19] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 3 Rn 30.
[20] R E 3.1 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019.

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