1. Bauliche Veränderung und Kosten

 

Rz. 179

§§ 20, 21 WEG sind weder ausdrücklich als unabdingbar ausgestaltet noch ergibt sich dies aus ihrem Sinn und Zweck. Die Gemeinschaftsordnung kann also abweichende Regelungen vorsehen. Grundsätzlich gilt dies auch für eine Abänderung durch Beschluss kraft Öffnungsklausel. Allerdings dürften Bestimmungen wie § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 WEG, die bestimmte Wohnungseigentümer von Kosten freistellen, nach der Rechtsprechung des BGH auch bei Vorliegen einer Öffnungsklausel mehrheitsfest sein. Denn eine erstmalige Auferlegung von Kosten auf Miteigentümer, die kraft Gesetzes hiervon freigestellt sind, dürfte gegen das Belastungsverbot verstoßen.[113] Dies wird entsprechend auch umgekehrt für Bestimmungen wie § 21 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 WEG gelten, die eine exklusive Nutzungsbefugnis einzelner Wohnungseigentümer festlegen. Denn auch diese würden bei einer Erweiterung der Nutzungsbefugnis erstmals mit Rechten Dritter belastet, die kraft Gesetzes nicht bestehen.

[113] Vgl. BGH, Versäumnisurt. v. 13.5.2016 – V ZR 152/15, WuM 2016, 577.

2. Duldungspflichten

 

Rz. 180

§ 15 WEG ist nicht unabdingbar ausgestaltet. § 15 Nr. 1 WEG verweist auch nicht auf §§ 555c Abs. 5, 555d Abs. 7 BGB. Gleichwohl werden die gesetzlichen Vorgaben zu Duldungspflichten weder durch Vereinbarung noch durch Beschluss abänderbar sein. Denn zum einen handelt es sich hierbei nicht um das Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander und zur Gemeinschaft, das alleine gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 WEG durch Vereinbarungen abweichend vom Gesetz ausgestaltet werden kann. Zum anderen würde es sich um Vereinbarungen oder Beschlüsse zulasten Dritter handeln, wollten die Wohnungseigentümer die gesetzlichen Bestimmungen zulasten der Drittnutzer abändern.

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