Rz. 21

Spätestens nach der Bestandskraft der Entscheidung über die Gestattung der baulichen Veränderung dem Grunde nach müssen die Wohnungseigentümer über die konkrete Ausführung der Maßnahme befinden. Das gilt unabhängig davon, ob bereits dem Grunde nach ein Anspruch auf die bauliche Veränderung bestand. Denn jedenfalls mit der Gestattung, dass eine bauliche Veränderung überhaupt vorgenommen werden darf, besteht ein Anspruch auch auf eine Entscheidung über das "Wie" der Maßnahme. Diese muss im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung erfolgen, also insbesondere berücksichtigen, dass die Maßnahme mit der ersten Gestattung rechtmäßig ist. Daraus folgt vor allem, dass nicht durch die Hintertür die bereits erfolgte Gestattung dem Grunde nach etwa durch eine den objektiven Bedürfnissen nicht entsprechende Bauausführung konterkariert wird. Damit korrespondiert, dass dieser Ausführungsbeschluss nun nicht mehr mit dem Ziel angegriffen werden kann, die bauliche Veränderung insgesamt zu verhindern.[22] Der Ausführungsbeschluss muss den Anforderungen an die Bestimmtheit genügen, die nach früherem Recht galten. Insbesondere müssen Ort, Größe, Konstruktion, Material und Farbe eindeutig geregelt sein. Ansonsten ist der Beschluss anfechtbar.

 

Rz. 22

 

Praxistipp

Nach der Trennung der Beschlüsse in "Ob" und "Wie" einer baulichen Veränderung ist nicht ganz klar, was der Urheber der baulichen Veränderung zu erwarten hat, wenn nur der Ausführungsbeschluss fehlerhaft ist. Dies gilt insbesondere bei der (häufigen) Unbestimmtheit solcher Beschlüsse. Zwar ist dann wie nach altem Recht die konkrete bauliche Veränderung durch den unbestimmten Beschluss nicht gedeckt, mithin rechtswidrig. Allerdings besteht eine Gestattung dem Grunde nach. Selbst wenn man hier einen Anspruch auf eine erneute Beschlussfassung annimmt, muss diese nicht die konkrete Bauausführung billigen, weil der Eigentümerversammlung ein Ermessen zukommt. Dieses könnte aber, wenn die durchgeführte Maßnahme geduldet wurde, reduziert sein. Der Umbauwillige tut jedenfalls gut daran, weiterhin auf eine hinreichend bestimmte Fassung des Zweitbeschlusses zu achten, weil sich die bekannten Bestimmtheitsprobleme mit dem neuen Recht teilweise nur verlagert haben.

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