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Das Einverständnis der beeinträchtigten Wohnungseigentümer kann auch eine bauliche Veränderung betreffen, die nach § 20 Abs. 2 S. 1 WEG privilegiert ist. Dann kann der umbauwillige Wohnungseigentümer wählen, ob er nach § 20 Abs. 2 S. 1 WEG oder nach § 20 Abs. 3 WEG vorgeht. Das Vorgehen nach § 20 Abs. 3 WEG kann insoweit Vorteile bieten, als der umbauwillige Wohnungseigentümer eine konkrete bauliche Veränderung verlangen kann und nicht von einer Ermessenausübung der Mehrheit in der Eigentümerversammlung gemäß § 20 Abs. 2 S. 2 WEG abhängt.[59] Die Kostenlast bleibt jedenfalls gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 WEG bei ihm. Die Wohnungseigentümer können die Durchführung dieser baulichen Veränderung aber auch ohne diesbezügliches Verlangen nach § 20 Abs. 1 WEG beschließen. Dies führt einerseits zur Verteilung der Kostenlast auf alle Miteigentümer nach 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG oder (bei einer geringeren als der doppelt qualifizierten Mehrheit) immerhin auf alle dem Beschluss Zustimmenden nach § 21 Abs. 3 S. 1 WEG, andererseits zum erweiterten Mitbenutzungsrecht nach § 16 Abs. 1 S. 3 WEG oder wenigstens nach § 21 Abs. 3 S. 2 WEG.

[59] BT-Drucks 19/18791, S. 64.

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