Rz. 38

Nach der Gesetzesbegründung setzt eine unbillige Benachteiligung zunächst voraus, dass ein Miteigentümer durch die bauliche Veränderung Nachteile erleidet, die durch die mit ihr verfolgten Vorteile nicht ausgeglichen werden.[34] Dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt nur bei baulichen Veränderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft eine nennenswerte Abgrenzungsfunktion. Denn bauliche Veränderungen zugunsten einzelner Wohnungseigentümer bezwecken regelmäßig keinen Vorteil der übrigen Wohnungseigentümer. Hier können Nachteile zulasten einzelner Wohnungseigentümer bestimmungsgemäß nicht durch Vorteile aufgewogen werden, die mit der baulichen Veränderung verbunden sind. Folglich ist die Nachteilszufügung hier immer zu bejahen. Bei gemeinschaftsnützigen baulichen Veränderungen sind dagegen Vor-und Nachteile für den einzelnen Wohnungseigentümer abzuwägen. Dies erscheint sinnvoll. Denn die Treuepflicht der Wohnungseigentümer gebietet es einerseits, Vorteile der Mehrheit nicht auf dem Rücken einzelner Wohnungseigentümer zu erwerben, andererseits, geringfügige Nachteile einzelner Wohnungseigentümer bei großem Vorteil aller hinzunehmen.

[34] BT-Drucks 19/18791, S. 64.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge