Rz. 64

§ 20 Abs. 2 WEG sieht ein zweistufiges Vorgehen des Anspruchsinhabers vor. Hat der Wohnungseigentümer dem Grunde nach einen Anspruch auf eine bestimmte bauliche Veränderung, besteht über das "Ob" ihrer Durchführung kein Ermessen der Eigentümerversammlung. Der Inhaber des Anspruchs kann somit unmittelbar die Beschlussfassung über diese bauliche Veränderung dem Grunde nach verlangen. Wird der Beschluss nicht gefasst, kann er ihn im Verfahren nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG ersetzen lassen. Den ablehnenden Beschluss kann er anfechten, muss es aber nicht, da Negativbeschlüsse nach Rechtsprechung des BGH keine Bindungswirkung entfalten.[53] Anderes gilt für eine Beschlussfassung, die eine andere oder ungenügende bauliche Veränderung gestattet. Dabei handelt es sich um einen positiven Beschluss, der Bindungswirkung entfaltet und daher angefochten werden muss.

 

Rz. 65

 

Praxistipp

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung empfiehlt es sich u.U. für die Gegner einer baulichen Veränderung, statt eines Negativbeschlusses eine offenkundig ungenügende bauliche Veränderung zu gestatten. Denn nach Rechtsprechung des BGH erwächst dieser Beschluss im Gegensatz zum Negativbeschluss in Bestandskraft, wenn er nicht angefochten wird.

[53] S. zuletzt BGH v. 17.5.2019 – V ZR 34/18, NJW-RR 2019, 976 = ZWE 2020, 50.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge