Rz. 80

Liegt ein Einverständnis der beeinträchtigten Wohnungseigentümer vor, bezieht sich dies auf eine konkrete bauliche Veränderung. Der umbauwillige Wohnungseigentümer kann deren Gestattung durch Beschluss folglich sofort verlangen, ohne dass es des zweistufigen Verfahrens bedarf. Sowohl in der Eigentümerversammlung als auch, wenn der verlangte Beschluss nicht gefasst wird, vor Gericht im Verfahren nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG kann er die Gestattung der konkreten baulichen Veränderung verlangen, mit der seitens der beeinträchtigten Wohnungseigentümer Einverständnis besteht. Für die übrigen Wohnungseigentümer und folglich für das Gericht im Verfahren nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG besteht kein Ermessensspielraum, die begehrte bauliche Veränderung entgegen dem Einverständnis der beeinträchtigten Miteigentümer nicht zu gestatten.[63] Für das Vorliegen des Einverständnisses ist naturgemäß der umbauwillige Wohnungseigentümer darlegungs- und beweisbelastet.[64]

[63] BT-Drucks 19/18791, S. 63.
[64] BT-Drucks 19/18791, S. 63.

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