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Um derartige paradoxe Ergebnisse zu vermeiden, empfiehlt es sich, diese Auswüchse in den Neuerungen der Novelle durch Vereinbarung oder Beschluss zu beschneiden. Da die Neuerungen in § 20 Abs. 1 WEG immerhin im Gegensatz etwa zu § 22 Abs. 2 S. 2 WEG a.F. nicht unabdingbar ausgestaltet wurden, können Teilungserklärungen abweichende Regelungen vorsehen. Bereits bestehende Wohnungseigentümergemeinschaften können die skizzierten Auswüchse des WEMoG dadurch korrigieren, dass sie bestimmte bauliche Veränderungen (wie etwa die Anbringung von Dübeln und Nägeln in tragenden Wänden) durch Beschluss vorab gestatten. Die Beschlusskompetenz hierfür ergibt sich aus § 20 Abs. 1 WEG. Diese lässt auch Vorratsbeschlüsse zu, die bestimmte bauliche Veränderungen generell vorab gestatten.

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