a) Sehr hohe Kapazität

 

Rz. 53

Noch von der Bundesregierung in den Gesetzeswurf eingefügt wurden in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 WEG Maßnahmen, die dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen. Den unbestimmten Rechtsbegriff der "sehr hohen" Kapazität entnimmt der Gesetzgeber Art. 2 Nr. 2 der EU-Richtlinie 2018/1972 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11.12.2018.[46] Die hierzu ergangenen und ergehenden Entscheidungen können somit zu seiner Auslegung herangezogen werden.

[46] BT-Drucks 19/18791, S. 62.

b) Einzelne Maßnahmen

 

Rz. 54

Zu den erfassten Maßnahmen zählt die Gesetzesbegründung neben den Glasfaserkomponenten nicht nur die Anschlusskomponenten, sondern auch u.a. Maßnahmen in Bezug auf Downlink-und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit sowie Latenz und Latenzschwankung.[47] Obwohl dies die Gesetzesmaterialien zu § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 WEG nicht thematisieren, dürfte der Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität ähnlich wie die Herstellung der Lademöglichkeit nicht als statische Maßnahme zu verstehen sein. Wie dort wird sie auch, selbst wenn der Anschluss bei Errichtung dem Stand der Technik entsprach, dessen Verbesserung umfassen.

 

Rz. 55

 

Praxistipp

Angesichts des rasanten technischen Fortschritts in diesem Bereich sollte der umbauwillige Wohnungseigentümer bei Verbesserungen des bestehenden Zustands stets prüfen, ob die betroffene Einrichtung technisch als abgängig zu betrachten ist. Dann kommt nämlich eine (modernisierende) Instandsetzung in Betracht, die ihm bei entsprechender Mehrheitsentscheidung die alleinige Kostenlast nach § 21 Abs. 1 S. 1 WEG spart.

[47] BT-Drucks 19/18791, S. 62 f.

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