Rz. 102

§ 21 Abs. 1 WEG enthält keine Regelung für den Fall, dass eine bauliche Veränderung von einer Mehrzahl von Wohnungseigentümern gemäß § 20 Abs. 2, 3 WEG verlangt wurde. Die Gesetzesmaterialien halten es ohne Begründung für selbstverständlich, dass die Kosten in diesem Fall nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu verteilen sind.[71] In der Sache handelt es sich um eine Analogie zu § 21 Abs. 3 S. 1 WEG. Denn es liegt in § 21 Abs. 1 S. 1 WEG erkennbar eine Lücke vor, die durch entsprechende Anwendung von § 21 Abs. 3 S. 1 WEG geschlossen werden kann, da diese Vorschrift einen vergleichbaren Fall regelt.

[71] BT-Drucks 19/18791, S. 66.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge