a) Verlangen eines Wohnungseigentümers

 

Rz. 99

§ 21 Abs. 1 S. 1 Fall 2 WEG bezieht sich auf die nach § 20 Abs. 2 S. 1 WEG privilegierten Maßnahmen. Das Vorliegen einer solchen Maßnahme alleine genügt freilich nicht, um den dadurch begünstigten Wohnungseigentümer mit den Kosten ihrer Herstellung zu belasten. Dies ist nur der Fall, wenn er die bauliche Veränderung verlangt und dieses Verlangen für die Beschlussfassung ursächlich ist. Wird etwa auf das Verlangen eines Wohnungseigentümers statt der Installation eines Treppenliftes der Einbau eines Aufzugs beschlossen, ist das Verlangen für die bauliche Veränderung nicht ursächlich. Die Kostentragung richtet sich dann nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WEG oder nach § 21 Abs. 3 S. 1 WEG.

b) Durchführung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Rz. 100

§ 21 Abs. 1 S. 1 Fall 2 WEG setzt ferner die Durchführung der baulichen Veränderung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft voraus. Dies ist konsequent, da der Gemeinschaft nur in diesem Falle Kosten entstehen, die verteilt werden müssen. Allerdings ist der Wortlaut insoweit irreführend, als es nicht auf die Vornahme der (gesamten) baulichen Maßnahmen selbst ankommt. Stellt die Gemeinschaft dem umbauwilligen Wohnungseigentümer nur sachliche Mittel zur Verfügung, überlässt ihm aber etwa die Installation der Ladeeinrichtung, so erfolgt die tatsächliche Durchführung der Maßnahme durch ihn. § 21 Abs. 1 S. 1 Fall 2 WEG ist mithin so zu verstehen, dass der Wohnungseigentümer die Kosten der baulichen Veränderung insoweit zu tragen hat, als die Maßnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft durchgeführt bzw. vorfinanziert wurde.

c) Durchführung durch einen Wohnungseigentümer

 

Rz. 101

Besteht aus § 20 Abs. 2 S. 1 WEG ein Anspruch auf eine privilegierte bauliche Veränderung, so kommt den Wohnungseigentümern zwar wegen der konkreten Ausführung ein Ermessen zu. Das Gesetz schließt es aber nicht aus, die Ausführung dem Umbauwilligen zu überlassen. Dieser Fall wird wohl deswegen in § 21 Abs. 1 S. 1 WEG nicht ausdrücklich geregelt, weil der Gesetzgeber bei der Durchführung der baulichen Veränderung durch den Wohnungseigentümer selbstverständlich von seiner Kostentragung ausging. Mangels Abflusses aus dem Gemeinschaftsvermögen bedarf es dann keiner Verteilung der Kosten. Jedenfalls in entsprechender Anwendung der Vorschrift kann dieser Wohnungseigentümer für die Durchführung der ihm gestatteten baulichen Veränderung keine Kostenerstattung verlangen. Wenn er sogar dann die Kosten einer baulichen Veränderung nach § 21 Abs. 1 S. 1 WEG zu tragen hätte, die die Wohnungseigentümergemeinschaft durchführt, gilt dies erst recht für die in eigener Regie vorgenommenen. Ihre Erstattung scheidet folglich aus. Dies gilt insbesondere bei nachträglicher Gestattung einer bereits durchgeführten baulichen Veränderung.

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