Rz. 135

Eine entsprechende Kompetenz verleiht § 21 Abs. 5 S. 1 WEG auch für die Nutzungen. Damit kann insbesondere der in § 16 Abs. 1 S. 3 WEG verankerte Grundsatz der gleichen Nutzung einer baulichen Veränderung durch alle Nutzungsberechtigten modifiziert werden. Werden etwa Lademöglichkeiten für alle Nutzungsberechtigten geschaffen, müssen nicht alle gleichermaßen jeden Ladeplatz nutzen können. Es kann jedem Nutzungsberechtigten eine Lademöglichkeit zugewiesen werden. Dies verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass Sondernutzungsrechte nicht durch Beschluss begründet werden können. Denn zum einen verleiht § 21 Abs. 5 S. 1 WEG gerade eine Kompetenz für derartige Beschlussfassungen. Zum anderen entspricht dies der Systematik des § 21 WEG. Denn auch die Gestattung einer baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG kann über § 21 Abs. 1 S. 2 WEG zu einem Sondernutzungsrecht an der baulichen Veränderung führen.

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