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Der Umbauwillige hat des Weiteren nach § 15 Nr. 2 WEG i.V.m. § 555c Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Baumaßnahme anzukündigen. Damit ist der Umbauwillige nicht zu konkreten Terminsangaben verpflichtet, darf sich jedoch nicht auf pauschale Angaben wie "im Frühjahr" beschränken. Gleiches gilt für die Dauer der Arbeiten, die nicht mit "einige Wochen" o.ä. umschrieben werden dürfen. Im Ergebnis wird man wohl beim Beginn der Arbeiten eine Festlegung auf eine Kalenderwoche genau verlangen, ebenso bei ihrer Dauer. Sowohl für den Beginn als auch bei der Dauer der Arbeiten sind einige Tage Abweichung unschädlich, nicht aber Abweichungen von Wochen. Dies verlangt dem Umbauwilligen einiges ab, da Handwerksunternehmen oftmals nicht in der Lage sind für drei Monate im Voraus wochengenau zu planen. Da die Unterschreitung der angegebenen Bauzeiten nicht sanktioniert wird, empfiehlt sich daher ein großzügiger Maßstab sowohl bei der Ankündigung des Baubeginns als auch bei der Angabe der Dauer der Arbeiten. Denn dies kann für den Umbauwilligen allenfalls im Zusammenhang mit der Abwägung nach § 555d Abs. 2 BGB von Nachteil sein.

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