Rz. 83

§ 13 Abs. 2 WEG enthält für den umbauwilligen Wohnungseigentümer hinsichtlich des Sondereigentums nur eine einzige Erleichterung: Führt seine Maßnahme nicht zu einer mehr als unerheblichen Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer, darf er die Veränderung des Sondereigentums ohne gestattenden Beschluss durchführen. Die Frage, wann eine Beeinträchtigung vorliegt, hat der Gesetzgeber nicht neu geregelt. Hier gelten wie beim Gemeinschaftseigentum mangels neuer Vorgaben die zu § 14 Nr. 1 WEG a.F. entwickelten Kriterien fort, dessen Wortlaut und Inhalt § 13 Abs. 2 WEG wiederholt. Damit ist es wenigstens bei unwesentlichen Beeinträchtigungen wie dem Einsetzen eines Dübels im Sondereigentum nicht erforderlich, einen Beschluss der Eigentümerversammlung einzuholen oder gar gerichtlich ersetzen zu lassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge