Rz. 60

Bei der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung kann der Rechtsanwalt auf die Einsichtnahme in Ermittlungs- oder Gerichtsakten angewiesen sein. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall gegenüber einer Versicherung ist die Akteneinsicht erforderlich, weil die Versicherungen, wenn eine polizeiliche Ermittlungsakte vorhanden ist, erst nach Einsichtnahme über die Regulierung entscheiden. Der Rechtsanwalt sollte die Akteneinsicht beantragen und der Versicherung gegen Gebührenabrechnung Auszüge aus der amtlichen Ermittlungsakte zur Verfügung stellen. Erhält der Rechtsanwalt den Auftrag, die Erfolgsaussichten einer Berufung zu prüfen, empfiehlt sich ebenfalls die Einsichtnahme der Gerichtsakte. Das Recht zur Akteneinsicht ergibt sich aus § 299 Abs. 1 ZPO. Werden Auszüge aus einer amtlichen Ermittlungsakte benötigt, erlauben §§ 147, 406e StPO dem Anwalt, Einsicht zu nehmen.

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