Rz. 118

Anwaltsgebühren können eventuell unter dem Gesichtspunkt der nutzlosen Aufwendung erstattungsfähig sein. Wenn der Mandant bei der Vertragsanbahnung oder -verhandlung anwaltliche Beratung in Anspruch genommen hat und die andere Seite die Verhandlungen dann ohne triftigen Grund abbricht oder der wirksame Vertragsschluss an sonstigen, vom Gegner verschuldeten, Umständen scheitert, sind die Anwaltsgebühren nach §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB als Schadensposition ersatzfähig.[101] Die Ersatzpflicht erfasst u.a. nutzlos gewordene Aufwendungen und neu übernommene Verpflichtungen, die der Vorbereitung oder Durchführung des in Aussicht genommenen Vertrages dienen sollten.

 

Rz. 119

Bei einer Vertragsanfechtung umfasst der Schadensersatzanspruch nach § 122 Abs. 1 BGB alle Vermögensnachteile, welche durch das Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung entstanden sind, mithin den Vertrauensschaden. Der Ersatzberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er sich nicht auf die Gültigkeit der Erklärung oder das Zustandekommen des Vertrages eingestellt hätte.[102] Dieses negative Interesse erfasst ebenfalls unnütz gewordene Aufwendungen im Rahmen der Vertragsdurchführung, mithin auch die Kosten des Vertragsschlusses selbst. War demgemäß ein Anwalt an der Vertragsausarbeitung oder -verhandlung beteiligt und hat er dafür Gebühren abgerechnet, können diese vom Anfechtenden verlangt werden, weil die Gebühren ohne den (angefochtenen) Vertragsschluss nicht entstanden wären.

 

Rz. 120

Verweigert ein Geschäftsherr die Genehmigung eines vom vollmachtlosen Vertreter geschlossenen Vertrages, kann der Vertragspartner nach §§ 179 Abs. 1, 280 Abs. 3, 281 ff., 284 BGB die Anwaltsgebühren für die vergebliche Inanspruchnahme des Vertretenen von dem Vertreter ohne Vertretungsmacht ersetzt verlangen.[103]

[101] Beide Vertragspartner sind verpflichtet, das ihrige zur Herbeiführung der Genehmigung zu tun; bei Verletzung dieser Pflicht haften sie auf Schadensersatz, LG Krefeld, Urt. v. 15.5.2015 – 3 O 315/14, juris Rn 63 mit Hinweis auf BGHZ 14, 1, 2; 18, 248, 252.
[102] BGH, Urt. v. 17.4.1984 – VI ZR 191/82, juris = NJW 1984, 1950 f.
[103] Staudinger/Schilken (2019), § 179 BGB Rn 16 m.w.N.

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