Rz. 87

Klagt ein Vermächtnisnehmer gegen Miterben auf Erfüllung eines ihm zustehenden Vermächtnisses, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem gesamten Verkehrswert des dem Vermächtnis unterliegenden Gegenstandes.[115]

 

Rz. 88

Bei wiederkehrenden Leistungen gelten die Regelungen in § 9 ZPO und § 42 GKG. Gemäß § 9 S. 1 ZPO wird der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezugs der wiederkehrenden Nutzung oder Leistungen als Gegenstandswert angesetzt. Unter den Voraussetzungen des § 42 GKG (Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewertet werden) ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

 

Rz. 89

Handelt es sich bei dem Vermächtnisgegenstand um ein Grundstücksvermächtnis, wobei Grundstücksvermächtnis auch eine Eigentumswohnung oder ein gewerblich genutztes Teileigentum sein kann,[116] hat der mit dem Grundstücksvermächtnis Beschwerte die Kosten der Grundstücksumschreibung zu tragen.[117]

Der Erbe hat also regelmäßig die Kosten für die Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses zu tragen.

 

Rz. 90

Weitere Ausführungen zu Gegenstandswerten im Einzelnen finden sich bei Seiler-Schopp.[118]

[115] OLG Bamberg JurBüro 1988, 517.
[116] Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler/Krug, § 15 Rn 82.
[117] BGH NJW 1963, 1602.
[118] Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, § 5 Rn 46 ff.

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