Rz. 78
Der Streitwert für die positive Feststellungsklage richtet sich regelmäßig nach dem Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, also an dem für ihn aus der Feststellung resultierenden Vorteil,[101] also nicht ohne weiteres nach dem Wert des gesamten Nachlasses.
Bei positiven Feststellungsklagen ist ein Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage zu machen. Die zweifelhafte Realisierbarkeit eines Anspruchs kann im Einzelfall einen höheren Abschlag rechtfertigen.[102]
Demgegenüber ist bei negativen Feststellungsklagen die Höhe des Werts maßgeblich, dessen sich der Gegner berühmt.[103]
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