Rz. 78

Der Streitwert für die positive Feststellungsklage richtet sich regelmäßig nach dem Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, also an dem für ihn aus der Feststellung resultierenden Vorteil,[101] also nicht ohne weiteres nach dem Wert des gesamten Nachlasses.

Bei positiven Feststellungsklagen ist ein Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage zu machen. Die zweifelhafte Realisierbarkeit eines Anspruchs kann im Einzelfall einen höheren Abschlag rechtfertigen.[102]

Demgegenüber ist bei negativen Feststellungsklagen die Höhe des Werts maßgeblich, dessen sich der Gegner berühmt.[103]

[101] Zöller/Herget, § 3 ZPO Rn 16, "Erbrechtliche Ansprüche" m.w.N.
[102] Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler/Steinbacher, § 14 Rn 20 (am Beispiel einer Vor- und Nacherbfolge).
[103] Zöller/Herget, § 3 ZPO Rn 16, "Feststellungsklage" m.w.N.

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