Rz. 100

Da die wirksame Rechtssicherung bei dinglichen Grundstücksrechten an einen – wie auch immer gearteten – Grundbucheintrag geknüpft ist, hat die Rechtsprechung das Institut des Rechtshängigkeitsvermerks – also einen Grundbucheintrag – entwickelt, um die vorläufige Sicherung eines dinglich Berechtigten – in der Praxis fast immer des Eigentümers – zu erzielen.[127] Der BGH verlangt dafür neuerdings eine einstweilige Verfügung.[128]

Die formalen Eintragungsvoraussetzungen nach bisheriger Rechtsprechung (Oberlandesgerichte) und herrschender Meinung sind:

1.

Nachweis der Rechtshängigkeit

keine Glaubhaftmachung des im Prozess geltend gemachten Anspruchs
keine einstweilige Verfügung
Rechtshängigkeitsbestätigung des Prozessgerichts
2. Eintragungsantrag, § 13 GBO[129]

Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz kennt in § 113 Abs. 3 S. 2 und in § 116 Abs. 2 den Rechtshängigkeitsvermerk, ebenso das Grundbuchbereinigungsgesetz in § 8 Abs. 4.[130]

 

Rz. 101

Die Vergütung hat daher, gemäß Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses, nach RVG zu erfolgen, hier nach Nr. 3100 ff. VV RVG. Einschlägig ist eine 0,8 Gebühr gemäß Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG, da lediglich ein Antrag gestellt wird.[131]

 

Rz. 102

Der Geschäftswert für die Eintragungsgebühren liegt bei 15 bis 20 % des Hauptsachestreitwerts.[132]

[127] Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler/Krug, § 10 Rn 108 m.w.N.
[128] BGH, Beschl. v. 7.3.2013 – 5 ZB 83/12, juris.
[129] Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler/Krug, § 10 Rn 159 m.w.N.
[130] Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler/Krug, § 10 Rn 160.
[131] Bonefeld/Wachter/Bonefeld/Littig, § 2 Rn 112.
[132] BayObLG JurBüro 1993, 227.

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