Rz. 30

Für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin sowie für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin erhält der Anwalt eine 1,2 Gebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG. Hierbei ist das Anfallen der Gebühr unabhängig davon, ob streitige oder nicht streitige Anträge gestellt werden. Auch bei einer bloßen Erörterung der Sach- und Rechtslage fällt die Gebühr in Höhe von 1,2 an.

 

Rz. 31

Ebenso erhält der Anwalt eine Terminsgebühr, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Der Anwalt erhält die Terminsgebühr in diesen Fällen, weil das Aushandeln eines schriftlichen Vergleichs regelmäßig mit ähnlicher Arbeit verbunden ist wie ein Vergleichsschluss in mündlicher Verhandlung.

 

Rz. 32

Darüber hinaus dient die Terminsgebühr als Anreiz für eine außergerichtliche Einigung der Parteien und damit der Entlastung der Gerichte.[29] Die Terminsgebühr kann selbst dann entstehen, wenn der Anwalt keinen Gerichtstermin wahrnimmt, jedoch Klageauftrag erhalten hat und anschließend mit der Gegenseite telefoniert, um ein Klageverfahren zu vermeiden.[30]

Schwierigkeiten können dann auftreten, wenn der Anwalt im Streitfall nachweisen muss, dass diese außergerichtlichen Verhandlungen tatsächlich stattgefunden haben. Es ist daher ratsam, die Gespräche schriftlich zu bestätigen oder protokollieren zu lassen, um im Zweifelsfall den Nachweis erbringen zu können. Erfolgen Besprechungen, ohne dass ein Prozessauftrag erteilt wurde, fällt lediglich die Geschäftsgebühr und keine Terminsgebühr an.[31]

 

Rz. 33

Die Terminsgebühr entsteht auch, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, aber die Voraussetzungen von § 495a ZPO vorliegen oder in einem Verfahren ein schriftlicher Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird.[32]

[29] Schneider/Volpert/Reckin, VV 3104 Rn 5.
[30] BGH AGS 4/07, 166.
[31] Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, § 5 Rn 95.
[32] Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, § 5 Rn 95.

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