Rz. 1

Zum 1.1.2021 ist das seit langem von der Anwaltschaft erwartete und geforderte Kostenrechtsänderungsgesetz,[1] das viele Verbesserungen für die Anwaltschaft mit sich bringt, in Kraft getreten. Insbesondere sind die umfangreichen Anpassungen der Rechtsanwaltsvergütung seit der letzten Reform durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz von 2013[2] hervorzuheben.

Bis zuletzt stand das Kostenrechtsänderungsgesetz aber auf der Kippe. Der Finanzausschuss hatte sich für eine Verschiebung auf 2023 ausgesprochen, um die Länderhaushalte aufgrund der Corona-Pandemie vorerst zu entlasten. Eine Intervention des Deutschen Anwaltvereins (DAV) sowie der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat hier zum Erfolg geführt, so dass der Deutsche Bundestag am 27.11.2020 einstimmig die RVG-Anpassung beschlossen hat. Der Bundesrat hat die Reform am 18.12.2020 passieren lassen, wodurch das Kostenrechtsrechtsänderungsgesetz am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist.

Es sind zwar nicht alle Forderungen des DAV und der BRAK umgesetzt worden; insbesondere das Ziel, die anwaltliche Vergütung an die wirtschaftliche Entwicklung seit 2013 vollständig anzupassen, ist hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Dennoch enthält das Kostenrechtsänderungsgesetz eine lineare Wertanpassung sowie erforderliche strukturelle Änderungen. Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden sowie in den einzelnen Kapiteln dieses Paragraphen dargestellt.[3]

[1] BGBl I 2020, 3229.
[2] BGBl I 2013, 2586.
[3] Förster/Fast, ZAP 2021, 305, 306 ff.

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