Rz. 180

Es sind nur die in Ziffer 2 ARB 2021 genannten Rechtsgebiete und die dort aufgezählten Versicherungsleistungen versicherbar. Nach Ziffer 2.2.11 ARB 2021 besteht nach einer entsprechenden Vereinbarung ein sogenannter Beratungsrechtsschutz in Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtsangelegenheiten für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts. Gemäß Ziffer 3.1.1 ARB 2021 besteht eine dreimonatige Wartezeit nach Versicherungsbeginn nicht. Wird der Rechtsanwalt darüber hinaus tätig, werden insgesamt keine Kosten erstattet. Ohne gesonderte Vereinbarung über den vorgenannten Beratungsrechtsschutz besteht gemäß Ziffer 3.2.10 ARB 2021 kein Versicherungsschutz.

 

Rz. 181

Die Leistung der Rechtsschutzversicherung beschränkt sich fast ausschließlich auf den Beratungsbereich. Im Einzelfall ist dies jedoch von dem jeweiligen Versicherer und der abgeschlossenen Versicherung abhängig. Damit kommt es auf die konkreten Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers an. Diese Versicherungsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen als solche der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB.[199]

 

Rz. 182

Hat der Anwalt den Mandanten zunächst nur im Rahmen eines Beratungsauftrages beraten und kommt es später zu einer weitergehenden Tätigkeit in derselben Sache, kommt es nach herrschender Meinung zu einem Wegfall des gesamten Beratungsrechtsschutzes.[200] Wird der Anwalt von vornherein mit der Rechtsvertretung beauftragt, muss er dem Wunsch des Mandanten widerstehen, dennoch den Beratungsrechtsschutz geltend zu machen. Allerdings kann der Anwalt oder der Mandant selbst versuchen, eine Kulanzleistung des Rechtsschutzversicherers zu erlangen.[201]

[199] Kerscher/Krug/Spanke/Klessinger, § 6 Rn 4.
[200] Ruby/Klinger, ZEV 2004, 319, 324; Bonefeld, ZErb 1999, 11.
[201] Kerscher/Krug/Spanke/Klessinger, § 6 Rn 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge