Rz. 1

Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) zugrunde. Diese wurden bis zum 1.7.1994 durch das damalige Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen inhaltlich kontrolliert.[1] Mit dem Wegfall der Inhaltskontrolle ist es den Versicherern möglich, die Bedingungen frei zu gestalten, soweit die §§ 305 ff. BGB dieses Recht nicht einschränken. Es ist eine steigende Tendenz der RSV zu verzeichnen, "hauseigene Bedingungen" zu verwenden.[2] Regelmäßig werden die ARB zusammen mit der Jahreszahl ihrer Einführung gekennzeichnet. Insoweit ist immer zu prüfen, welche ARB dem Vertragsverhältnis tatsächlich zugrunde liegen, weil diese von Unternehmen zu Unternehmen in ihrem Regelungsinhalt und ihren Deckungskonzepten unterschiedlich ausgestaltet sein können.[3] Nähere Informationen hierzu finden sich auf dem Versicherungsschein. Um den Versicherungsschutz inhaltlich zu prüfen, ist es insoweit unbedingt erforderlich, sich von dem Mandanten den Versicherungsschein und die jeweiligen Versicherungsbedingungen vorlegen zu lassen, soweit diese bei dem Mandanten vorhanden sind.

 

Rz. 2

Ist der Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer von dem Versicherer die Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangen, § 3 Abs. 2 VVG. Dieses Recht wird nunmehr in § 3 Abs. 3 VVG geregelt. Anhand des Versicherungsscheins kann geprüft werden, welche Versicherungsbedingungen tatsächlich dem Vertrag zugrunde liegen. Diese können dann über den Versicherer angefordert oder meist über das Internet bezogen werden. Hierbei ist darauf zu achten, ob durch den Versicherer die Versicherungsbedingungen übersandt werden, die tatsächlich dem Vertrag zugrunde liegen. In der Praxis werden nicht selten die Bedingungen zugesandt, die zufällig verfügbar sind. Meist handelt es sich hierbei um die aktuellen Bedingungen des RSV.

 

Rz. 3

In diesem Buch werden weitestgehend die ARB 75 und die ARB 94 behandelt, welche im Anhang abgedruckt und auf dem Markt noch stark verbreitet sind. Jedoch sind nicht wenige Rechtsschutzversicherer dazu übergegangen, nahezu jährlich neue Versicherungsbedingungen aufzulegen.[4]

[1] Buschbell/Hering, 116, 36.
[2] Mathy, Rechtsanwalt in eigener Sache: Kostenerstattung aus der Rechtsschutzversicherung?, r+s, 2009, 265.
[3] Van Bühren, Rechtsschutz – aktuelle Entwicklung des Bedingungsmarktes, AnwBl 2007, 473.
[4] Thiele, Rechtsschutzversicherung, SVR 2004, 266.

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