Rz. 42
Es kommt immer wieder vor, dass der Deckungsschutz "im ersten Anlauf" vom RSV ohne nähere Begründung abgelehnt wird. Nicht immer sind die hierfür angeführten Gründe stichhaltig. In diesen Fällen erwächst dem VN ein Freistellungsanspruch auf Ausgleich der weiteren Rechtsanwaltsvergütung, die dem VN im Zusammenhang mit der Einholung der Deckungszusage durch seinen Anwalt erwachsen, was nicht selten übersehen wird.
Rz. 43
Durch die endgültige und ernsthafte Ablehnung der Kostenübernahme in voller Höhe befindet sich der RSV bereits gem. 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu dem Zeitpunkt in Verzug, als der Mandant den Rechtsanwalt wegen dieser Angelegenheit beauftragt hat. Deshalb hat der RSV als Schuldner auch die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden des Mandanten gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu ersetzen. Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Wert der Rechtsanwaltsgebühren für die ursprüngliche Angelegenheit.[28]
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