Rz. 87

Gemäß § 4 Abs. 1c) ARB 94 besteht Rechtsschutz nach Eintritt des Versicherungsfalles von dem Zeitpunkt an, in dem der VN oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder -vorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Die Klausel fingiere als Versicherungsfall den Zeitpunkt des ersten Verstoßes. Der erste Verstoß muss in einem solchen Fall jedoch schon für sich betrachtet nach der Lebenserfahrung geeignet sein, den Rechtskonflikt auszulösen,[45] was regelmäßig der Fall sein wird. Insoweit dürfte die Ablehnung der Deckungszusage nach neuerer BGH-Rechtsprechung zu Unrecht erfolgt sein.[46] Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist (§ 4 Abs. 2 ARB 94). Folglich bestünde grundsätzlich Deckungsschutz, soweit die zwei zur Eintragung gelangten Verkehrsordnungswidrigkeiten sich vor mehr als einem Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zugetragen hätten. Hier kommt es maßgelblich auf die dem Vertragsverhältnis tatsächlich zugrunde liegenden ARBs an; zumal die RSV teilweise ihre jeweiligen Klauseln an die neuere BGH-Rechtsprechung angepasst haben.[47]

[47] Gellwitzk, Hans-Joachim, Der Rechtsschutzfall im Blickfeld der BGH-Rechtsprechung, Anwaltsblatt AnwBl 2015, 48, https://anwaltverein.de/files/anwaltverein.de/downloads/praxis/Verguetungsrecht/Der%20Rechtsschutzfall%20im%20Blickfeld%20der%20BGH-Rechtsprechung%20-%20Gellwitzki%20AnwBl%202015,%2048.pdf.

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