Rz. 15

Die Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer erfolgt durch die Rechtsanwaltskanzlei in der Regel als kostenlose Serviceleistung, obgleich sie gegenüber dem Mandanten gesondert abgerechnet werden könnte. Ob ein Rechtsanwalt sich beim Mandanten nach dem Vorhandensein einer RSV erkundigt oder ob beispielsweise zusätzliche Beratungspflichten im Hinblick auf das Versicherungsrecht bestehen, lässt sich pauschal nicht beantworten und hängt maßgeblich vom Einzelfall ab. Wie Pabst[10] zu Recht hervorhebt, birgt die Übernahme der Deckungsanfrage Chancen, aber auch Risiken. Dies sollte man sich vergegenwärtigen, mit dem Mandanten kommunizieren und gegebenenfalls auch vergüten lassen. In letzter Zeit gehen Rechtsanwaltskanzleien verstärkt dazu über, sich für die Einholung der Deckungszusage gesondert und entgeltlich mandatieren zu lassen.

 

Rz. 16

Der Auftrag kann wie folgt formuliert werden:

 

Formulierungsbeispiel

Auftrag: "Der Auftraggeber beauftragt Herrn Rechtsanwalt […] (nachfolgend "Auftragnehmer") mit der anwaltlichen Beratung und Vertretung (Geschäftsbesorgung gem. §§ 675, 611 BGB) in der oben näher bezeichneten Angelegenheit."
Die Auftragserteilung erfolgt unbedingt und insbesondere unabhängig von dem Bestand einer Rechtsschutzversicherung oder der Erteilung der Kostenschutzzusage durch den Rechtsschutzversicherer.“
 

Rz. 17

 

Formulierungsbeispiel

Rechtsschutzversicherung: "Der Auftragnehmer wird in der oben genannten Angelegenheit durch den Auftraggeber weiter gesondert und entgeltlich beauftragt, den Rechtsschutzversicherungsschutz umfassend zu prüfen (Eintritt des Rechtsschutzfalles, Risikoausschlüsse und Obliegenheiten), die Kostenschutzzusage des Rechtsschutzversicherers einzuholen und den Deckungsschutz zu erhalten."

[10] Pabst, Die Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer durch den Anwalt, AnwBl 2/2007, 136, m.w.N.

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