Rz. 93

Die Erben treten die Rechtsnachfolge in die vom Erblasser mit den Anbietern internetbasierter Dienste geschlossenen Verträge an. Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze, insbesondere der Grundsatz der Universalsukzession. Diese Verträge gehen mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über, insbesondere auch mit allen Haupt- und Nebenpflichten, wie bspw. Auskunftsansprüchen. Die Erben können die jeweiligen Verträge nach den allgemeinen Grundsätzen kündigen oder fortsetzen. Ausnahmen ergeben sich nur bei einem entsprechenden entgegenstehenden Willen des Erblassers. Mit der Rechtsnachfolge in den Vertrag des Erblassers mit dem Dienstanbieter erlangen die Erben mithin den Anspruch auf Zugriff zu den dort gespeicherten Inhalten.

 

Rz. 94

Soweit dadurch die Rechte Dritter an Inhalten betroffen sind, bspw. aufgrund der vom Erblasser in einem Cloud-Speicher gespeicherten Inhalte (Fotos, Dokumente etc.), gelten die bereits in § 3 dargestellten Grundsätze. Soweit der Erblasser ein Recht zur Verfügung über solche Inhalte hatte, geht es auf die Erben über. Nur in Ausnahmefällen ist dieses Recht zeitlich begrenzt oder an die Person des Erblassers gebunden. Hatte der Erblasser kein Recht zur Verfügung über die Inhalte oder endet dieses Recht mit seinem Tod, so haben die betroffenen Dritten gegen die Erben einen Anspruch auf Löschung oder Herausgabe solcher Inhalte. Ihre Rechte stehen dem Zugangsrecht der Erben zu dem Benutzerkonto aber nicht entgegen.

 

Rz. 95

Nichts anderes gilt für den Bereich der internetbasierten Kommunikation. Insbesondere steht das Recht der Kommunikationspartner des Erblassers auf Schutz ihres Fernmeldegeheimnisses dem nicht entgegen und damit auch nicht § 88 Abs. 3 TKG. Zwar dürfen sowohl die jeweiligen Dienstanbieter als auch die Erben das Fernmeldegeheimnis der Kommunikationspartner nicht verletzen. Das ist aufgrund der Rechtsnachfolge der Erben in den Nutzungsvertrag mit dem jeweiligen Anbieter aber auch nicht der Fall. Die Dienstanbieter erfüllen mit der Zugangsverschaffung ihre vertraglichen Pflichten. Die Erben sind mithin nicht "Dritte" im Sinne des § 88 Abs. 3 TKG.

 

Rz. 96

Durch die Übersendung von Nachrichten und sonstigen Inhalten an den Erblasser haben die Kommunikationspartner zudem in die Kenntnisnahme und Nutzung durch den Erblasser eingewilligt. Die Auslegung der Einwilligung ergibt auch hier, dass die Einwilligung in der Regel für die Erben fortgilt. Aufgrund dieser Einwilligung steht § 88 Abs. 3 TKG der Zugangsgewährung durch die Dienstanbieter nicht entgegen. Gilt die Einwilligung ausnahmsweise einmal nicht fort, so hindert auch das die Dienstanbieter nicht an der Zugangsgewährung. Die Kommunikationspartner müssen sich ihre erklärte Einwilligung zurechnen lassen und sind durch Ansprüche gegen die Erben auf Löschung oder Herausgabe ausreichend geschützt.

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