Rz. 72

Da § 88 Abs. 3 TKG in der soeben beschriebenen Fallkonstellation nicht anwendbar ist, lässt sich die Lösung für einen solchen Fall auch nur jenseits dieser Regelung in einem allgemeineren Rechtfertigungsgrund finden.[142] Das ist die Einwilligung der Kommunikationspartner des Erblassers. Mit seiner Einwilligung gibt der Rechtsgutsinhaber sein Rechtsgut in dem von seiner Einwilligung umfassten Umfang preis. Eine Einwilligung entfaltet sowohl in den oben (siehe Rdn 59) beschriebenen, jenseits des Anwendungsbereichs des § 88 Abs. 3 TKG liegenden Fällen, als auch in solchen Fällen, in denen der Schutzbereich des Art. 10 GG oder des § 88 Abs. 3 TKG eröffnet ist, ihre Wirkung.[143]

[142] Siehe zu Lösungsansätzen jenseits des § 88 Abs. 3 TKG und zum hier folgenden Text bereits Pruns, NWB 2014, 2175, 2179 ff.
[143] Zur Einwilligung bei § 88 Abs. 3 S. 1 TKG siehe etwa Bock, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 88 Rn 19, 56.

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