Rz. 288
Der titulierte Anspruch ist gemäß § 888 ZPO durch Verhängung von Zwangsgeld oder Zwangshaft vollstreckbar.[521] Die Art der Beschäftigung des Arbeitnehmers muss aus dem Titel, gegebenenfalls unter Beiziehung des Tatbestands und der Gründe, ersichtlich sein, damit der Titel vollstreckungsfähig ist. Dazu sei ausreichend, wenn sich das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden will, deutlich wird oder sich in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll.[522] Es reicht aus, wenn eine Verurteilung zur Beschäftigung als "Angestellter" erfolgt ist und sich aus dem Titel ergibt, mit welcher Art der Tätigkeit der Arbeitnehmer befasst war.
Rz. 289
Der Arbeitgeber kann sich gegen die Vollstreckung mit dem Einwand verteidigen, die Weiterbeschäftigung sei unmöglich. Dazu kann er sich nur auf Tatsachen stützen, die nicht bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens waren.[523]
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