Rz. 269

Der Weiterbeschäftigungsanspruch kann nur vollsteckt werden, solange das Kündigungsschutzverfahren nicht rechtskräftig entschieden ist. Ab diesem Zeitpunkt ist der Anspruch erloschen.

Die Vollstreckung erfolgt, da die Handlung nur vom Arbeitgeber erbracht werden kann, gem. § 888 ZPO durch Zwangsgeld und Zwangshaft.[485] Bei Wegfall des Arbeitsplatzes, den der Arbeitgeber zu vertreten hat, hat er dem Arbeitnehmer einen gleichwertigen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, den der Arbeitgeber nach billigem Ermessen bestimmen kann.[486]

[485] KR/Rinck, § 102 BetrVG Rn 375.
[486] BAG v. 13.6.1990 – 5 AZR 350/89, Beck RS 1990, 30734414.

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