Rz. 15

Wenn der Bevollmächtigte die erforderlichen Angelegenheiten nicht erledigt, er mithin untätig ist, ist grundsätzlich trotz Vollmachtserteilung eine Betreuung anzuordnen.[73] Die Untätigkeit kann in Zeitmangel, ggf. in der räumlichen Entfernung zum Vollmachtgeber bzw. in persönlicher Inkompetenz des Bevollmächtigten begründet sein.[74] So muss der Bevollmächtigte mit Finanzen und Behörden umgehen und die persönliche bzw. medizinische Versorgung des Betroffenen organisieren können. Aber auch, wenn der Bevollmächtigte aus tatsächlichen Gründen wie Urlaub oder Krankheit an der Vertretung gehindert ist, ist ein Betreuer zu bestellen. Dieser wird dann als Verhinderungsbetreuer bezeichnet, der auch zu bestellen ist, wenn der Betreuer aus tatsächlichen Gründen an der Tätigkeit gehindert ist (§ 1817 Abs. 4 BGB).

 

Rz. 16

Eine Betreuung ist auch zu bestellen, wenn der Bevollmächtigte nicht in der Lage ist, die Pflegebedürfnisse eines Elternteils sachgerecht und mit der gebotenen Distanz zu erkennen und eine sach- und fachgerechte Pflege sicherzustellen.[75] So liege darin eine konkrete Gefahr für das Wohl der betroffenen Person.

 

Rz. 17

Schließlich ist eine Betreuung einzurichten, wenn der Bevollmächtigte nicht willens oder in der Lage ist, den ihm erteilten Auftrag auszuführen und von der Vollmacht Gebrauch zu machen.[76] In diesem Zusammenhang kommt es auf ein Verschulden nicht an.[77]

In diese Gruppe gehört auch das Erfordernis einer Betreuung, weil der Bevollmächtigte etwa durch eigenmächtiges und störendes Verhalten eines Dritten nicht in der Lage ist, zum Wohl des Betroffenen zu handeln.[78] Zwar würde so der Bevollmächtigte durch das eigenmächtige Verhalten eines Dritten aus der Vorsorgevollmacht gedrängt. Maßgebend müsse stets das Wohl des Betroffenen bleiben.

[73] Kurze/Kurze, VorsorgeR, § 1896 a.F. Rn 24.
[74] Bienwald, RpflStud 2016, 126, 117.
[76] MüKo-BGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, § 1896 a.F. Rn 67.
[77] Jurgeleit/Jurgeleit, BetreuungsR, § 1896 a.F. Rn 74.
[78] LG Meiningen, Beschl. v. 5.3.2018 – 4 T 31/18 und 4 T 32/18, ZErb 2018, 154, 155.

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