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Ebenfalls ist trotz Vorliegens einer Vollmacht ein Ergänzungsbetreuer entsprechend nach § 1817 Abs. 5 BGB (§ 1899 Abs. 4 BGB a.F.) zu bestellen, wenn für ein Aufgabengebiet der Bevollmächtigte aus rechtlichen Gründen gehindert ist, eine einzelne Angelegenheit zu besorgen. Die Vorschrift gilt vom Wortlaut her nur für rechtlich gehinderte Betreuer, muss aber auf rechtlich gehinderte Bevollmächtigte übertragen werden. Zu nennen ist etwa eine Interessenkollision zwischen Bevollmächtigtem und Vollmachtgeber. Hinzuweisen ist auf den Fall, wenn ein Betreuer bestellt ist und bei diesem eine Interessenkollision vorliegt (vgl. § 1824 BGB; §§ 1908i Abs. 1, §§ 1795 f. BGB a.F.).[71] So ist der bevollmächtigte Ehegatte nicht berechtigt, für den Ehegatten, der ihm die Vollmacht erteilt hat, einen Scheidungsantrag zu stellen.[72] Auch wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe und der Vollmachtgeber Pflichtteilsberechtigter ist, muss i.d.R. für den Teilbereich der Interessenkollision ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden. Etwas anderes kann gelten, wenn der Bevollmächtigte von § 181 BGB befreit ist.

[71] BayObLG, Beschl. v. 18.9.2003 – 3Z BR 167/03, BayObLGZ 2003, 248, 249; vgl. Rudolf/Bittler/Roth/Roth, Vorsorgevollmacht, § 1 Rn 46 ff.
[72] OLG Hamm, Beschl. v. 16.8.2013 – 3 UF 43/13, BeckRS 2013, 17517 Rn 42 (unter NJW 2014, 158 nicht veröffentlicht).

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