Rz. 164

Wenn es eine geeignete Gemeinschaftsfläche gibt, kommt die Einrichtung einer Schnellladestation als gemeinschaftliche "Elektrotankstelle" in Betracht. Voraussetzung ist in technischer Hinsicht, dass entsprechend starke Stromstärken zur Verfügung stehen. Für die zweckgerichtete Nutzung der Fläche muss eine entsprechende Gebrauchsregelung beschlossen werden. Das ist an sich nichts Neues; auch bei Stellplatzknappheit entspricht eine Regelung, die alternierende Nutzungsrechte vorsieht, ordnungsmäßiger Verwaltung (→ § 3 Rdn 23). Fast zwangsläufig widerspricht die neue Nutzung der ursprünglichen Zweckbestimmung der Fläche; das ist nicht zu beanstanden, sondern als Folge der baulichen Veränderung ordnungsmäßig (→ § 3 Rdn 33). Weil die qualifizierte Mehrheit gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG erfahrungsgemäß nicht zustande kommen wird (und die Anlage sich auch nicht i.S.v. § 21 Abs. 2 Nr. 2 WEG amortisieren kann), gilt für die Kostentragung die Regelung des § 21 Abs. 2 WEG.

 

Rz. 165

Muster 4.15: Beschluss zur Einrichtung einer Schnellladestation auf Gemeinschaftsfläche

 

Muster 4.15: Beschluss zur Einrichtung einer Schnellladestation auf Gemeinschaftsfläche

[Nr. 1–5: wie im vorstehenden Muster mit der Maßgabe, dass die Lage der Ladestation und der dazugehörigen "Tankplätze" genau beschrieben werden.]

6. Laufender Betrieb und Stellplatznutzung

Zur Nutzung der Ladestation und der dazugehörigen Stellplätze ("Tankplätze") sind nur die Eigentümer der in Nr. 1 genannten Einheiten mit jeweils einem Fahrzeug berechtigt. Das Fahrzeug darf auf einem Stellplatz max. 60 Minuten stehen. Wenn weitere Eigentümer der Nutzung beitreten (siehe Nr. 4), sind auch diese zur Mitbenutzung der Tankplätze berechtigt.

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