Rz. 111

Der VR hat zu beweisen, dass der Unfallschaden durch das (Bürger-)Kriegsereignis entstanden ist. Der Beweis kann als Anscheinsbeweis durch die Darlegung typischer Geschehensabläufe erbracht werden.[183] Ausreichend ist daher, dass der VR einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich ein kausaler Zusammenhang zwischen Krieg und Schaden ergibt. Der VN hat das Eingreifen der Überraschungsklausel zu beweisen.

[183] Grimm, Ziff. 5 Rn 40.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge