Rz. 105

Muster 9: Musterbedingung Passives Kriegsrisiko (Krieg 1)

 

Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, die den Versicherungsschutz für Unfälle durch Kriegsereignisse abweichend von Ziffer 5.1.3 AUB 99 in folgendem Umfang erweitert:

1.

Voraussetzungen für die Leistung:

a. Die versicherte Person hat durch Kriegsereignisse einen Unfall erlitten.
b. Sie gehört nicht zu den aktiven Teilnehmern am Krieg oder Bürgerkrieg.
c.

Aktiver Teilnehmer ist auch,

  • wer auf Seiten der Krieg führenden Parteien
  • zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien anliefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht.
2.

Erweiterter Schutz bei Terroranschlägen

Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien ausgeführt werden.

3.

Leistungsausschlüsse

Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen:

a. Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen),
b.

Unfälle im Zusammenhang – mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA;

  • mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, wenn der Staat, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, als Krieg führende Partei beteiligt ist oder
  • wenn die Kriegsereignisse auf dem Gebiet dieses Staates stattfinden.
4.

Beendigung des Versicherungsschutzes

Den Versicherungsschutz nach diesen Besonderen Bedingungen können wir jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.

 

Rz. 106

Die Musterbedingung (Krieg 1) erweitert den Versicherungsschutz auf Unfälle durch (Bürger-) Kriegsereignisse, an denen die VP nicht aktiv teilgenommen hat. Ausgeschlossen bleiben jedoch auch hier Unfälle durch ABC-Waffen und Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen Weltmächten. Vom erweiterten Versicherungsschutz sind zudem Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg ausgeschlossen, wenn der Staat, in dem die VP ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, als Krieg führende Partei beteiligt ist oder wenn die Kriegsereignisse auf dem Gebiet dieses Staates stattfinden. Der VR kann den Versicherungsschutz jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen kündigen. Terroranschläge fallen ausdrücklich unter den Versicherungsschutz.

 

Rz. 107

Muster 10: Musterbedingung Terroranschläge (Krieg 2)

 

Unter den Versicherungsschutz fallen auch Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die auf den Territorien der Staaten ausgeübt werden, in denen keine Kriegshandlungen stattfinden.

 

Rz. 108

Nach der Musterbedingung Krieg 2 fallen Unfälle durch Terroranschläge unter den Versicherungsschutz, soweit sie sich nicht auf dem Staatsgebiet einer am Krieg beteiligten Partei ereignen. Diese Zusatzvereinbarung hat schlicht deklaratorischen Charakter, denn ein Terroranschlag in einem nicht an einem Krieg beteiligten Land wird nur schwerlich als Kriegshandlung im Sinne des Ausschlusses zu qualifizieren sein.

 

Rz. 109

Muster 11: Musterbedingung Veränderter Kriegsausschluss (Krieg 3)

 

Was ist nicht versichert?

Unfälle, die mittelbar oder unmittelbar durch Kriegsereignisse verursacht sind. Der Versicherungsschutz erlischt am Ende des 14.Tages nach Beginn des Krieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.

Der Zeitraum verlängert sich auf insgesamt einen Monat, wenn es für die versicherte Person trotz aller Bemühungen und aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist, das Gebiet des Staates zu verlassen.

 

Rz. 110

In Anlehnung an die Überraschungsklausel erlischt der Versicherungsschutz für das Staatsgebiet, in dem sich die VP aufhält, 14 Tage nach Beginn des Krieges. Der Zeitraum verlängert sich bei Unmöglichkeit einer Ausreise der VP auf einen Monat. Den Zeitpunkt des Kriegsbeginns muss der VR beweisen. Nach welchen Kriterien dieser Zeitpunkt zu bestimmen ist, bleibt offen.

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