Rz. 105
Muster 9: Musterbedingung Passives Kriegsrisiko (Krieg 1)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, die den Versicherungsschutz für Unfälle durch Kriegsereignisse abweichend von Ziffer 5.1.3 AUB 99 in folgendem Umfang erweitert:
1. | Voraussetzungen für die Leistung:
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2. | Erweiterter Schutz bei Terroranschlägen Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien ausgeführt werden. |
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3. | Leistungsausschlüsse Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen:
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4. | Beendigung des Versicherungsschutzes Den Versicherungsschutz nach diesen Besonderen Bedingungen können wir jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen kündigen. |
Rz. 106
Die Musterbedingung (Krieg 1) erweitert den Versicherungsschutz auf Unfälle durch (Bürger-) Kriegsereignisse, an denen die VP nicht aktiv teilgenommen hat. Ausgeschlossen bleiben jedoch auch hier Unfälle durch ABC-Waffen und Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen Weltmächten. Vom erweiterten Versicherungsschutz sind zudem Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg ausgeschlossen, wenn der Staat, in dem die VP ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, als Krieg führende Partei beteiligt ist oder wenn die Kriegsereignisse auf dem Gebiet dieses Staates stattfinden. Der VR kann den Versicherungsschutz jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen kündigen. Terroranschläge fallen ausdrücklich unter den Versicherungsschutz.
Rz. 107
Muster 10: Musterbedingung Terroranschläge (Krieg 2)
Unter den Versicherungsschutz fallen auch Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die auf den Territorien der Staaten ausgeübt werden, in denen keine Kriegshandlungen stattfinden.
Rz. 108
Nach der Musterbedingung Krieg 2 fallen Unfälle durch Terroranschläge unter den Versicherungsschutz, soweit sie sich nicht auf dem Staatsgebiet einer am Krieg beteiligten Partei ereignen. Diese Zusatzvereinbarung hat schlicht deklaratorischen Charakter, denn ein Terroranschlag in einem nicht an einem Krieg beteiligten Land wird nur schwerlich als Kriegshandlung im Sinne des Ausschlusses zu qualifizieren sein.
Rz. 109
Muster 11: Musterbedingung Veränderter Kriegsausschluss (Krieg 3)
Was ist nicht versichert?
Unfälle, die mittelbar oder unmittelbar durch Kriegsereignisse verursacht sind. Der Versicherungsschutz erlischt am Ende des 14.Tages nach Beginn des Krieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Der Zeitraum verlängert sich auf insgesamt einen Monat, wenn es für die versicherte Person trotz aller Bemühungen und aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist, das Gebiet des Staates zu verlassen.
Rz. 110
In Anlehnung an die Überraschungsklausel erlischt der Versicherungsschutz für das Staatsgebiet, in dem sich die VP aufhält, 14 Tage nach Beginn des Krieges. Der Zeitraum verlängert sich bei Unmöglichkeit einer Ausreise der VP auf einen Monat. Den Zeitpunkt des Kriegsbeginns muss der VR beweisen. Nach welchen Kriterien dieser Zeitpunkt zu bestimmen ist, bleibt offen.
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