Rz. 27

Kein Versicherungsschutz besteht auch für Unfälle, die auf eine durch Trunkenheit entstandene Geistes- oder Bewusstseinsstörung der VP zurückzuführen sind.

Die alkoholbedingten Bewusstseinsstörungen sind in der täglichen Regulierungspraxis ein häufiger Streitfall, insbesondere die Trunkenheit im Straßenverkehr.

 

Rz. 28

Dem VR obliegt der Nachweis des Ausschlusstatbestandes, also auch der Nachweis für das Vorliegen einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung. Er hat hierbei Vollbeweis zu führen.[45] Ist dieser Nachweis gelungen, wird im Wege des Anscheinsbeweises von der alkoholbedingten Bewusstseinsstörung auf die (Mit-)Ursächlichkeit der Bewusstseinsstörung für den Unfall geschlossen.[46] Der VN muss im Sinne einer sekundären Darlegungslast Informationen aus seiner Sphäre offen legen.[47]

[45] BGH v. 10.10.1990 – IV ZR 231/89, München, VersR 1990, 1343.
[46] BGH v. 30.10.1985 – IVa ZR 10/84, München, VersR 1986, 141.
[47] OLG Hamburg v. 25.4.2007 – 9 U 23/07, r+s 2007, 386.

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