Rz. 100

Eine formale zeitliche Begrenzung des Kriegzustandes gibt es nicht. Entscheidend ist, ob durch das (auch erst vorbereitete) Kriegsereignis eine erhöhte Gefahrenlage vorliegt, die sich im Schaden verwirklicht hat. Erfasst sind auch Schäden durch vorbereitende Kriegshandlungen (z.B. Verminung von Landstrichen, Entlaubung von Wäldern durch chemische Stoffe) und solche Schäden, die erst nach formalem Kriegsende eintreten, aber noch auf die Kriegsereignisse zurückzuführen sind (Minen, Blindgänger, Einsturz von Ruinen etc.). Je mehr Zeit nach Kriegsende verstrichen ist, desto eher verliert sich jedoch der innere Zusammenhang mit dem Kriegsereignis.[178] So ist auf Schäden, die noch auf den 2. Weltkrieg zurückgehen (z.B. Explosion von Blindgängern) die Kriegsklausel heute nicht mehr anwendbar.[179] Vorbereitende Kriegsmaßnahmen fallen grundsätzlich ebenfalls unter den Ausschluss.[180] Dies gilt wegen der Überraschungsklausel jedoch nicht bei den AUB 08/99.

[178] Grimm, Ziff. 5 Rn 35.
[179] Wussow/Pürckhauer, § 2 Rn 43.
[180] Terbille-Hormuth, § 24 Rn 146.

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