Rz. 92

Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Die sog. Kriegsklausel dient dazu, die sich aus dem (Bürger-)Krieg ergebenden unverhältnismäßigen, unübersehbaren und damit auch unkalkulierbaren Gefahren vom VR abzuwehren.[167]

Die Regelung in den AUB 94/88 ist in ihrem materiellen Gehalt gegenüber den AUB 61 unverändert geblieben. Der Ausschluss der Teilnahme an inneren Unruhen bei § 2 II (3) AUB 94/88 und § 3 (1) 2. Alt AUB 61 wurde wegen der geringen praktischen Relevanz in den AUB 08/99 gestrichen, da in diesen Fällen regelmäßig auch eine Straftat vorliegt, so dass der Risikoausschluss nach Ziff. 5.1.2 AUB 08/99 eingreift.[168]

Die AUB 08/99 sind um eine Überraschungsklausel (siehe Rn 102) ergänzt worden.

Für die Auslegung des Ausschlusses ist grundsätzlich auf die objektive Sachlage abzustellen.[169]

[167] Grimm, Ziff. 5 Rn 34; Fricke, VersR 1991, 1098, 1099 und VersR 2002, 6.
[168] Einzelheiten zu "Inneren Unruhe" siehe Grimm, Ziff. 5 Rn 42 f.
[169] Bruck/Möller-Leverenz, AUB 2008 Ziff. 5.1.3 Rn 29.

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