Rz. 92
Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Die sog. Kriegsklausel dient dazu, die sich aus dem (Bürger-)Krieg ergebenden unverhältnismäßigen, unübersehbaren und damit auch unkalkulierbaren Gefahren vom VR abzuwehren.[167]
Die Regelung in den AUB 94/88 ist in ihrem materiellen Gehalt gegenüber den AUB 61 unverändert geblieben. Der Ausschluss der Teilnahme an inneren Unruhen bei § 2 II (3) AUB 94/88 und § 3 (1) 2. Alt AUB 61 wurde wegen der geringen praktischen Relevanz in den AUB 08/99 gestrichen, da in diesen Fällen regelmäßig auch eine Straftat vorliegt, so dass der Risikoausschluss nach Ziff. 5.1.2 AUB 08/99 eingreift.[168]
Die AUB 08/99 sind um eine Überraschungsklausel (siehe Rn 102) ergänzt worden.
Für die Auslegung des Ausschlusses ist grundsätzlich auf die objektive Sachlage abzustellen.[169]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen