Rz. 225
Der Aufenthaltstitel gemäß des Abschnittes 6. – Aufenthalt aus familiären Gründen – des Aufenthaltsgesetzes berechtigt zur Ausübung einer eigenen Erwerbstätigkeit.
Damit besitzen alle Familienangehörigen, die eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach §§ 28–36 AufenthG erhalten, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang.
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