Rz. 225

Der Aufenthaltstitel gemäß des Abschnittes 6. – Aufenthalt aus familiären Gründen – des Aufenthaltsgesetzes berechtigt zur Ausübung einer eigenen Erwerbstätigkeit.

Damit besitzen alle Familienangehörigen, die eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach §§ 2836 AufenthG erhalten, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang.

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