Rz. 221

Soweit ein Mitarbeitereinsatz eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland geplant ist und dieser Familie hat, ist dringend anzuraten bei Antragstellung auch die Anträge für den Ehepartner und die Kinder mit einzureichen. Hierfür sind zwar gesonderte Antragsunterlagen vorzubereiten, jedoch wird der Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung der Familienangehörigen in der BRD im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers beurteilt und üblicherweise genehmigt.

 

Rz. 222

Die Regelungen zum Familiennachzug befinden sich im 6. Abschnitt des AufenthG (§§ 27 bis 36).

Gegenstand des Lebens in familiärer Gemeinschaft sind nur die Ehepartner sowie Kinder unter 16 Jahren. Soweit Kinder über 16 Jahre zusammen mit den Eltern einreisen möchten, müssen sie unter Angabe eigener Gründe für den Aufenthalt ein gesondertes Visum beantragen. Soweit Kinder das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, kann als Grund für einen Mitzug die Vermeidung einer besonderen Härte i.S.d. § 37 Abs. 2 AufenthG herangezogen werden. Eine solche Härte liegt immer dann vor, wenn das Kind ohne sonstige Familienbindungen, z.B. Großeltern, im Heimatland zurückbleiben würde. Wenn der Zweck des Aufenthalts lediglich damit begründet wird, eine deutsche Schule zu besuchen, ist dies nach den Vorgaben der Konsulate keine ausreichende Begründung, um ein Visum zu erhalten. Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht (§ 34 Abs. 2 AufenthG).

 

Rz. 223

Nach § 29 AufenthG kann einem ausländischen Familienangehörigen zum Zwecke des in Art. 6 GG verankerten Schutzes von Ehe und Familie, eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. Diese darf aber nur dann erteilt werden, wenn der in der BRD lebende und arbeitende Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt und ausreichend Wohnraum gemäß § 2 Abs. 4 AufenthG zur Verfügung steht.

 

Rz. 224

Der Nachzug von Eltern oder sonstigen Familienangehörigen ist nur in den Ausnahmefällen des § 36 AufenthG vorgesehen, nämlich wenn ein minderjähriger Ausländer eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis besitzt und sich kein sorgeberechtigter Elternteil in der BRD aufhält oder wenn der Familiennachzug zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, was im Einzelfall zu beurteilen ist.

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