Rz. 232

Eine weitere Einschränkung ergibt sich aus dem Grundsatz des Ordre Public (Art. 6 EGBGB). Dieser Grundsatz wird auch in Art. 21 VO (EG) 593/08 aufgegriffen. Danach darf eine ausländische Rechtsnorm in der BRD nicht angewendet werden, wenn diese mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. In Betracht kommt hierbei insb. eine Unvereinbarkeit mit den Grundrechten des GG. Durch die Verwendung des Begriffs "offensichtlich" wird deutlich, dass ein Verstoß gegen den Ordre Public nur ausnahmsweise und bei durchschlagendem Widerspruch gegen die ausländischen Rechtsnormen vorliegt. So liegt z.B. kein Verstoß gegen die Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes vor, wenn die ausländische Rechtsordnung zumindest eine Art von Kündigungsschutz vorsieht.[5]

[5] Reiserer, NZA 1994, 673.

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