Rz. 230

Die erste Einschränkung der freien Rechtswahl findet sich in Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 593/08. Danach darf dem Arbeitnehmer durch die Rechtswahl nicht der Schutz entzogen werden, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. Zwingende Bestimmungen in diesem Sinne finden sich verstreut durch das gesamte Arbeitsrecht. Dies sind bspw. der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, die Vorschriften über die Arbeitnehmerüberlassung, der Kündigungsschutz, die Schutzvorschrift des § 613a BGB, das ArbGG und die Vorschriften über den Mutterschutz. Die Norm des Art. 8 VO (EG) 593/08 entspricht weitgehend dem Wortlaut des alten Art. 30 EGBGB. Einzige nennenswerte Neuerung ist die Einführung einer Anknüpfungsregel für Arbeitnehmer, die ihrer – häufig weltweiten – Tätigkeit von einer bestimmten Basis aus nachgehen (z.B. Flugpersonal) in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 593/08, durch die Worte "von dem aus".[3]

 

Rz. 231

Nach Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 593/08 findet mangels einer Rechtswahl das Recht des gewöhnlichen Arbeitsorts Anwendung selbst wenn der Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist oder das Recht der einstellenden Niederlassung, es sei denn, dass die Gesamtumstände des Einzelfalls eine engere Verbindung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Staat ergeben.

In den Fällen, in denen der ausländische Arbeitsvertrag während des Auslandseinsatzes neben einer Zusatzvereinbarung weiter bestehen bleibt, kommt eine Einschränkung der freien Rechtswahl durch Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 593/08 i.d.R. nicht in Betracht, da es sich zumeist um eine vorübergehende Entsendung in die BRD handeln wird oder aber das Arbeitsverhältnis alleine durch die vertragliche Gestaltung bereits eine engere Verbindung zu dem ausländischen Staat aufweist. Mangels einer Rechtswahl würde folglich zumeist das Recht des Entsendestaates Anwendung finden.[4]

[3] Mankowski in Ferrari/Leible (Hrsg.), Rome I Regulation, 171/77 ff.
[4] Pietras/Thomas, RIW 2001, 691, 692.

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